Mündliche Fragestunde 82. Plenarsitzung der 20. Wahlperiode

Hermann Schaus

Ich frage die Landesregierung:

Sieht sie die rechtlichen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes zum arbeitsfreien Sonntag durch die neuen Verkaufsstellen der Firma Tegut im Raum Fulda mit der Bezeichnung „tegut-teo“ gewahrt, wenn dort auch sonntags Lebensmittel aller Art angeboten werden, die weit über das Sortiment eines Kioskes hinausgehen, und bei starkem Andrang sonntags Personal eingesetzt werden muss, um die Kundenströme zu lenken und die Regale nachzufüllen?

Antwort Kai Klose, Minister für Soziales und Integration:

Tegut betreibt derzeit im Raum Fulda fünf sogenannte „teos“. „Teo“ ist nach Darstellung des Internetauftritts von Tegut ein digitaler Kleinstladen mit rund 900 Artikeln des täglichen Bedarfs auf einer Verkaufsfläche von ca. 50 m2. Zutritt und Zahlung erfolgen digital per App oder Giro- bzw. Kreditkarte, im Übrigen herrscht Selbstbedienung. Nach Angaben von Tegut ist Personal – außer beim Nachfüllen der Regale und zu Reinigungsarbeiten an Werktagen – nicht vor Ort. Die Firma Tegut ist der Auffassung, dass es sich bei „teo“ um einen „begehbaren Warenautomaten“ handelt, der nicht unter die Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes fällt. „Teo“ arbeite ohne jeglichen Einsatz von Beschäftigten vor Ort. Nach Mitteilung des anwaltlichen Vertreters der Firma Tegut ist das Auffüllen von Waren an Sonn- und Feiertagen nicht vorgesehen. Zur Klärung der rechtlichen Einordnung des „teo“ hat sich die Stadt Fulda an das Regierungspräsidium Kassel als Fachaufsichtsbehörde gewandt. Diese ist nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei „teo“ um eine Verkaufsstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HLöG handelt. Daher gilt für „teo“ auch das sonn- und feiertägliche Schließgebot des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG. Tegut hat in Bezug auf die Einordnung der „teos“ als „begehbare Warenautomaten“ eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Kassel eingereicht. Eine solche Klage dient dazu, eine verwaltungsrechtlich strittige Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht klären zu lassen, um zu verhindern, dass die Klägerin mit Ordnungswidrigkeitsverfahren überzogen wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht noch aus.